Meldung von Sprachkenntnissen

Wer einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ausüben will, muss über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Nachgewiesene Sprachkenntnisse können ins Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden. 

Die Regelung des Medizinalberufegesetzes (MedBG)

  • Der Gesetzgeber legt fest, dass nur diejenigen Personen einen Medizinalberuf in der Schweiz ausüben können, die über die dafür notwendigen Sprachkenntnisse verfügen;

  • Für die Prüfung, ob die für die Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse vorhanden sind, sind bei Tätigkeiten unter fachlicher Aufsicht die Arbeitgebenden bzw. bei Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung die Kantone zuständig;

  • Sprachkenntnisse können im Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen werden, falls die Sprachkenntnisse den vom Bundesrecht aufgestellten Anforderungen entsprechen. Jeder Spracheintrag ist kostenpflichtig (Gebührenrahmen: CHF 50.00 – 100.00).

Einreichung eines Gesuches um Spracheintrag

Ein Gesuch kann wie folgt eingereicht werden:

  • Über das Tool Online-Sprachmeldung (siehe Links);

  • Gleichzeitig mit einem Gesuch um Anerkennung oder Registrierung.

Automatischer Spracheintrag ins MedReg

  • Personen, welche das eidgenössische Diplom bis Ende 2019 erworben haben, wird die Sprache, in der sie die Ausbildung abgeschlossen haben, automatisch im MedReg eingetragen. Entspricht die automatisch eingetragene Sprache nicht der Hauptsprache (Muttersprache) und musste das Studium aufgrund der Schweizerischen Studienorganisation zwingend in einer Fremdsprache absolviert werden (Tessiner/innen sowie Veterinärmediziner/innen und Chiropraktor/innen aus der Romandie) so kann nachträglich zusätzlich der Eintrag der Hauptsprache beantragt werden. In diesem Fall wird für den Eintrag der Hauptsprache keine Gebühr erhoben. Bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet.

  • Inhaberinnen und Inhaber anerkannter ausländischer Diplome, welche die Anerkennung vor dem 1. Januar 2018 erhalten haben: die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gegenüber der MEBEKO nachgewiesene Landessprache wird automatisch im MedReg eingetragen.

  • Personen, die ihren universitären Medizinalberuf bereits vor dem 1. Januar 2018 in der Schweiz ausgeübt haben, müssen gestützt auf die Übergangsbestimmungen des MedBG obligatorisch bis Ende 2019 den Eintrag der für ihre Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse beantragt haben, sofern dieser Eintrag nicht automatisch erfolgt ist.  

Voraussetzungen für den Spracheintrag ins MedReg

Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, mindestens die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen. Sie muss an Diskussionen im eigenen Fachgebiet teilnehmen und sich dazu spontan und fliessend äussern können, sodass ein Gespräch mit Hauptsprachlerinnen und -sprachlern ohne grössere Anstrengungen auf beiden Seiten gut möglich ist. Dies entspricht dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Sprachkenntnisse können nachgewiesen werden mit:

  1. Einem international anerkannten Sprachdiplom, mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, das nicht älter als sechs Jahre alt ist; oder

  2. Einem in der entsprechenden Sprache erworbenen Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs; massgebend ist die Sprache in der die Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde und nicht die Ausstellungssprache der Urkunde; oder

  3. Einer nachgewiesenen Arbeitserfahrung in der entsprechenden Sprache im betreffenden universitären Medizinalberuf von drei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.

Für das Melden einer Hauptsprache (Muttersprache) ist eine selbst verfasste, datierte und unterzeichnete Selbstdeklaration notwendig, in welcher Gesuchstellende bestätigen, dass dies ihre Hauptsprache ist. Im Zweifelsfall behält sich die Geschäftsstelle der MEBEKO vor, zusätzliche Nachweise zu verlangen.

Wichtige Zusatzhinweise

  • Der Spracheintrag dient der Information darüber, für welche Sprache bzw. welche Sprachen das erforderliche Mindestniveau der Sprachkenntnisse nachgewiesen wurde. Nicht alle beruflichen Tätigkeiten erfordern jedoch dasselbe Sprachniveau. Daher können die Arbeitgebenden oder die Kantone für die zur Diskussion stehende Tätigkeit ein höheres Niveau der Sprachkenntnisse verlangen.

  • Der Spracheintrag stützt sich auf die zu diesem Zeitpunkt nachgewiesenen Sprachkenntnisse. Diese können später nicht mehr aktuell sein. Daher können die Arbeitgebenden oder die Kantone einen aktuellen Sprachnachweis verlangen.

Gebühren

Die Gebühr pro beantragtem Spracheintrag beträgt zwischen CHF 50.00 bis 100.00.

Verfahrensablauf

Das Gesuchsverfahren ist in folgende Hauptabschnitte gegliedert:

  1. Das eingegangene Gesuch wird auf Vollständigkeit überprüft, gegebenenfalls werden zusätzliche Informationen/Unterlagen eingefordert.

  2. Ist das Gesuch vollständig und die Voraussetzungen für den Spracheintrag erfüllt, erhalten Sie die Gebührenrechnung.

  3. Nach Erhalt der Gebühr wird die Sprache im MedReg eingetragen und Sie erhalten eine Verfügung über den Spracheintrag.
     

Gesetze

Gesetzgebung Medizinalberufe

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) regelt die universitäre Ausbildung, berufliche Weiterbildung, Fortbildung und Ausübung der universitären Medizinalberufe.

Weiterführende Themen

Revision des Medizinalberufegesetzes (MedBG)

Ab 1. Januar 2018 ist die Registrierung des Diplomes und der Eintrag der Sprachkenntnisse aller Personen obligatorisch, die einen universitären Medizinalberuf ausüben.

Medizinalberuferegister MedReg

Seit 1. Januar 2018 müssen alle Medizinalpersonen, die in der Schweiz tätig sind oder tätig werden wollen, im Medizinalberuferegister eingetragen sein.

Informationen zum MedReg für Medizinalpersonen

Hier finden Sie Informationen für Medizinalpersonen rund um das MedReg. Sie erfahren beispielsweise, wie Sie Zugriff auf das MedReg erhalten oder eine GLN für einen Betrieb beantragen können.

Ausländische Abschlüsse Gesundheitsberufe

Das BAG ist zuständig für die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse und Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe und der Psychologieberufe. Informieren Sie sich hier.

Letzte Änderung 08.11.2022

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